Liefer-/ Zahlungsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen. Etwaigen anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird
hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich bestätigen. Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer
Bedingungen.
 
1. Preise/ Zahlungsbedingungen
1.1 Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar in EURO (EUR),
wenn nicht anders angegeben, incl. des jeweils gültigen Mehrwertsteuerzuschlags.
Die Preise gelten ab Lieferwerk, bei sofortiger Zahlung ohne Abzug, sofern nicht
besondere Bedingungen vereinbart werden.
1.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne
besondere Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in
Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor, soweit diese die Höhe des
gesetzlich vorgesehenen Zinssatzes von 8% über dem Basiszinssatz überschreiten.
Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort
zur Zahlung fällig.
1.3 Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns angemessenen Preisaufschlag vor.
1.4 Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands. (Lieferungen ins Ausland nur auf Anfrage und gegen Vorkasse)
Standardpakete  versenden wir innerhalb Deutschlands in der Regel per Paketdienst (DPD) im Standardservice, mit einer Versandkostenpauschale von 6,50 EUR (zzgl. MwSt).   
Ausnahme: für Versand auf deutsche Inseln, die nicht auf dem Landweg erreichbar sind,
berechnen wir einen Inselzuschlag für Warensendungen 15,00 EUR.
Die Höhe der Frachtkosten ergibt sich aus der Anzahl der Packstücke.
Ansonsten gelten die auf den Produktseiten ausgewiesenen Versandkosten.
 
2. Liefertermine
Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, unverbindlich. Die Lieferzeit beträgt im Regelfall 3-5 Werktage. Auf evtl. abweichende Lieferzeiten weisen wir auf der jeweiligen Produktseite hin. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem
Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere
Lieferanten.
 
3. Erfüllungsort und Gefahrübergang
3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort
für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
3.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem von uns
gewählten Beförderungsunternehmen übergeben haben
 
4. Verpackungsmaterial
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur
insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.

5. Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge 
5.1 Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß §
377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen
nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend
zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
5.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit
das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5.3 Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die
Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
5.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
5.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 5.6
entsprechend.
5.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
5.9 Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des
Bestellers gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.
5.10 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im
Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei
Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer
verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die
Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden
„Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in
vorstehend Ziffer 5.1 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte
zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
b) Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller
uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der
Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
6.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
6.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren eingesetzt wird.
6.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 6.1 a) geregelten Ansprüche
des Bestellers im übrigen die Bestimmungen der Ziffern 5.3 und 5.7 entsprechend.
6.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5
entsprechend.
6.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
6.7 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme
einer Garantie einer Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im
Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei
Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer
verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die
Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
7. Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen
Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und
Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz –
vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im
Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere Haftung
– außer im Falle von Vorsatz – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher
Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.
7.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5
% des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
7.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
7.4 Die in den Bestimmungen der Ziffern 7.1 bis 7.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –
beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit der Ware im Sinne von § 443 BGB, im Falle des arglistigen
Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
 
8. Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Besteller hat dafür
einzustehen, daß von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter
nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
 
9. Unterlagen
Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder
vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
 
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig
entstehenden Forderungen unser Eigentum
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden
oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
10.2 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur
dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte
abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen gelten mit Abschluß des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und
zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder
verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer
Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden
die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die
Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die
Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird.
Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere
Forderungen fällig sind.
10.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter
auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen
sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl
freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
10.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum
Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die
Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt
unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
10.5 Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt
nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis
zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen
Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht
mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere
Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der
Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres
Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen
wollen.
 
11. Hinweise bei elektronischem Geschäftsverkehr
Bedienen wir uns im Sinne des § 312e BGB zum Zwecke des Abschlusses eines
Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
verzichtet der Besteller a) auf die Bereitstellung und Erläuterung eines Systems mit
dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen
kann und b) auf Informationen hinsichtlich der bis zum Vertragsschluss
durchzuführenden Schritte, der Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss
und Zugänglichkeit für den Kunden, der für den Vertragsschluss zur Verfügung
stehenden Sprachen.
 
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
12.2 Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir
als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

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